Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schubkärrner

Schubkärrner

, m.

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fahrender Kleinhändler, Hausierer, der seine Waren mit einem Schubkarren transportiert iU. zum Reffträger 
  • verschiedene schub-kaͤrner, juden, und andere stoͤhrer und umlaͤuffer, so ... keine handelung oder ehrlich handwerck gelernet ... und an keinem orte gesessen, auch keine onera publica tragen
    1663 CCMarch. V 2 Sp. 507
  • [den Untertanen ist verboten] dieselben [Hirschgeweihe] in frembde ort zum verkauf zu tragen, oder denen schub-kärnern ... zu verhandeln
    1692 Machwart,JagdAnsbach 37
  • wird ... zu aufbauung und erhaltung der ... mulden-brücke folgendes brücken-gleite, als ... von einem schube-kärner ein pfennig ... concediret
    1788 CSax. I 1224
  • ob zwar denen von adel, die an großen fluͤssen wohnen, nachgelassen ist, fuͤr ihre haushaltung faͤhren zu halten, so duͤrfen sie doch keine salz- und schubkoͤrner darauf uͤbersetzen lassen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 67
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