Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schubkärrner
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1Schubamt
2(Schubamt)
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Schubkärrner
, m.
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fahrender Kleinhändler, Hausierer, der seine Waren mit einem Schubkarren transportiert iU. zum Reffträger
bdv.:
Schiebkärrner
- verschiedene schub-kaͤrner, juden, und andere stoͤhrer und umlaͤuffer, so ... keine handelung oder ehrlich handwerck gelernet ... und an keinem orte gesessen, auch keine onera publica tragen1663 CCMarch. V 2 Sp. 507Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [den Untertanen ist verboten] dieselben [Hirschgeweihe] in frembde ort zum verkauf zu tragen, oder denen schub-kärnern ... zu verhandeln1692 Machwart,JagdAnsbach 37
- wird ... zu aufbauung und erhaltung der ... mulden-brücke folgendes brücken-gleite, als ... von einem schube-kärner ein pfennig ... concediret1788 CSax. I 1224Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob zwar denen von adel, die an großen fluͤssen wohnen, nachgelassen ist, fuͤr ihre haushaltung faͤhren zu halten, so duͤrfen sie doch keine salz- und schubkoͤrner darauf uͤbersetzen lassen1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 67Faksimile (ca. 95 KB)
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