Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schülergerade
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, f.
Anspruch eines Schülers (I) auf die Gerade seiner verstorbenen Schwester
- schulergerade: sprechen wir doctores zu L. vor ein recht: ist der junge ein schuler und mogt das verzeugen mit seinem meister oder andern schulern pflege, so ist er der gerade seiner verstorbnen schwester neher zu behalden, dan ime kein spilmoge des entziehen [moge]vor 1524 LeipzigSchSpr. 149