Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schülerin
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, f.
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weibl. Schüler (I)
- der teutschen schueller und schuellerin gebürendes quatembergelt ... diejhenigen, so buechstabirn oder lesen lehrnen ... 18 kr.1625 Villach/PurgstallSchulm. 128