Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schülerisch

schülerisch

, adv.

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wie schülerlich 
  • das er [Schulmeister] die schuͤler zu gutter maisterschaft hab, vnd jn nicht verhenng zu tanzen, oder in gunggelstuben als des nachts, oder tags vff der gassen mit ... messern zuͤgen. sonder das darob sy, das [sy] sich ... schuͤlerisch ... haltind
    1469 Memmingen/SchulO.(Müller) 85