Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schülerpfründe
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schülerlich
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Schülermeister
Schülerpfründe
, f.
(urspr.) zur Finanzierung des Unterhalts eines Schülers (II) dienendes (Stiftungs-) Vermögen bzw. die Einnahmen daraus
vgl.
Pfründe
- als von der vier schuler pfrunde wegen da das cappitel maint, ... das der selben vier pfruͤnde nuͤtzung beleiben sol zu dienst den vier pfarrern1452 WürtGQ. XII 54
- [Güter einer Pfründe,] so von altersher ... eine schulerpfründe gewesen1541 SchrBodensee 63 (1936) 111