Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schüren

schüren

, v.

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I (Feuer) an-, entfachen
  • nachdaucher ... muͤssen in der sudt den schuͤrern das holtz nachdauchen vnd den ofen schuͤren helffen
    HallstattSalzO. 1563 46v
  • dieweil auch an dem verfeuren und schuͤren viel gelegen, vnnd bald grosser nachtl, wo nit recht geschuͤrt, ervolget, so sollen sie ir fleissig aufmerckhen haben, damit ... die phannen in ainer steten suth vnd feur beleiben vnd desto lieber saltz gebe
    HallstattSalzO. 1563 Bl. 29r
  • zu P. haben sie ... einen ehrlichen ... bürger umb eines einigen worts willen ... an einen schnellgalgen mit einer ketten mitten umb den leib gethan, in die höhe gezogen, ein fewr darunter geschürt, und also ... eine weil braten laßen
    1602 Wendunm. III 318
II übtr.: etw. in die Höhe treiben
  • cleger sagt, dat beclagter ihn zu ethlichen mhalen unschuldig beclaget und ihm schaden geschuret, ... ob ehr nicht schuldich, ihn clageloes to stellen und seinen schaden to erlegen
    1583 JbOldenb. 15 (1906) 224
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