Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schürfen
Artikel davor:
Schupposgut
Schupposhaus
Schupposhofstatt
Schupposlehen
Schur
schüren
Schürer
Schurf
Schurfaufrichter
Schurfe
schürfen
, v.
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I
bergm.
(zur Suche nach Bodenschätzen) graben, etw. aufgraben, abtragen; der Finder erhält oft ein Nutzungsrecht
(zur Suche nach Bodenschätzen) graben, etw. aufgraben, abtragen; der Finder erhält oft ein Nutzungsrecht
vgl.
muten (IV)
- haben wir zur fuͤrderung gemeines bergkwercks vorfuget ... ein gemein frey schoͤrffen1536 CAug. II 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Marg.: schurffen:] ist wenn einer am tag anhebt zů sůchen nach gengen vnd klüfften1539 Bergwb. 253
- [wann einer] einen gang mit ertz ... findet, schurfft und oͤffnet, ... [soll der berg-richter] es dem leihen, der es am ersten gefunden und geoͤffnet hat1553 FerdBO. Art. 12Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- suchen vnd scherpffen1556 Meyer,HarzBergw. 203
- ein jder, welcher ... ettwass auffs neuw erschurpffen vnd auffnehmen wirdt, der soll ... in den negsten vierzehen tagen, wan die bestettigung geschehen, dem grundtherrn, auff welches boden das schurpffen geschehen, einen stam vor den erbstam vor dem berguogt anbiethen1570 PreußBergO. 306
- [wer] in eingesetzter zeit nicht schürffet, dem soll das empfangene lehn wieder ins freye gefallen seyn und einem andern verlehnet werden1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 54
- wenn der muther auff dem auffgenommenen freyen ... zum ersten male nichts angetroffen, auch nicht weiter schürffen will, so giebt er weder zins noch lehngeld, sondern mag die muthung wieder ins freye fallen lassen1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 55
- ein frey offen schuͤrffen verkuͤndiget1666 GothaLO. II 2 Tit. V
- schuͤrffen, suchen und einschlagen nach ertz ... ist einem jeden vergoͤnnet und frey1673 Span,Bergurthel 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn leute im walde uͤber schuͤrfen oder bergwerkbauen betreten werden ..., solche alsofort [vom Forstamt] pfaͤnden zu laßen1766 Saalfeld/Wagner,CJMet. 1372Faksimile - in Google Books
- salzquellen und steinsalz wird an die unterthanen von den kammern gar nicht mehr verliehen, und man darf sich beym schuͤrfen nicht der wuͤnschelruthe bedienen1785 Fischer,KamPolR. II 881Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bepflanzte baum- und kohlgärten sind bey dem schürfen ganz zu verschonen, wenn nicht der schürfschein ausdrücklich darauf gerichtet worden1794 PreußALR. II 16 § 148
- wird bey dem schürfen nichts entdeckt, so muß der schürfer die aufgeworfene grube wieder einfüllen, den ort eben machen, auch allen durch das graben verursachten schaden ... ersetzen1794 PreußALR. II 16 § 150
- schuͤrfen ... heißt von tage nieder nach erz suchen und ist ... jedem gegen einloͤsung eines schurfzeddels vom bergmeister erlaubt1799 RepRecht III 230Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
mit einer best. Hakenangel fischen
- das niemand zu den barben weder vischen, lussen, schürpffen, stechen, watten noch sy sonst niendertmitt plagen oder verwilden, by x g. buß1592/99 LuzernSTQ. IV 291Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
übtr.: (eine Frau) angeln, anmachen; als Ehebruch
- darnach an eim mentag ... hüw der L.von Zug sin wib ouch z tod ...; dann sy hat sich ouch lan offentlich schürpfen1532 SchweizId. VIII 1248Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons