Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schürzengeld

Schürzengeld

, n.


I Geldreichung an Bierbrauer
  • soll der brauermeister bey jedem brauen weder vor sich noch seine knechte einiges schuͤrtzen- und schauffelgeld fordern
    1698 CCMagdeb. Cont. 15
II wie Schlüsselgeld (I) 
  • bei schluͤssung des handels wurde bei den teutschen ... ein leih-kauf, wein-kauf gemachet, ... welcher von dem haft-gelte, dem auszuge, schlüssel-, schuͤrzen-, halfter-, seil-, strick- oder trink-gelte unterschiden ist ... dises wird ... als ein neben- und zufaͤlliges werk des kaufes und verkaufes angesehen
    1758 Estor,RGel. II 541
III wie Schürzenzins 
  • unter den unzaͤlichen abgaben [der bauern]: ... besthaupt, schuͤrzengeld, ostereiern
    1793 Schlözer,StAnzeigen XVIII 407
  • das recht der ersten nacht, ... nach welchem eine braut gezwungen war, dem gutsherrn ihre jungfrauschaft zu überlassen, welches nachher mit gelde (schürzengeld, punzengeld) abgekauft wurde
    J.W. Heuberger, Nothwendiges Handwörterbuch II (Jena 1807) 341