Schürzenzins, m.

Abgabe an den Herrn für die Heiratseinwilligung
vgl. Nacht (V)
  • schurtzen-zins, nummus pronubus ante nuptias alicubi domino olim, pro consensu eius in contractum matrimonii
    1758 Haltaus 1661 Faksimile
  • mithin ist die erlaubniß des herrn zum heiraten vom leibeigenen ... zu erlangen, auch wohl dafuͤr etwas ... abzugeben, welches ... ausgedruͤcket wird als klauen taler, ... reitschoß, schurzen-zinß, frauen-gelt
    1767 Estor,RGel. III 317
  • weil die leibeigenschaft sich blos durch das weibliche geschlecht fortpflanzte, so war ... vor vollzug der heirath eine abgabe eingefuͤhrt, die man dem um die einwilligung ersuchten eigenherrn unter dem namen des bedemunds zum bekenntnis der hoͤrigkeit entrichtete. gleichbedeutende namen sind ... das vogthemd, der schuͤrzenzins, der stechgroschen
    1793 Lang,Steuerverf. 81 Faksimile