Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schütteinung

Schütteinung

, f.

Strafgeld für unbefugtes Abernten von Obstbäumen
  • ein schudteinung mit birn und holtzapfeln ist X ℔, als viel uff demselbigen baum sein oder darunder lesen von iedem X ℔, die nit in ein haus gehören
    1552 AdelsheimStR. 647