Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schütteln
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Schutt
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schüttbar
Schüttbaum
Schüttbühl
3Schütte
(Schutte)
Schüttebediente
(Schüttegalge)
Schütteinung
schütteln
, v.
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I
etw. hin und her bewegen; rütteln
bdv.:
1schütten (III)
- ziehen und schudelnum 1300 HeinrNeustadtZukunft V. 3322
II
(Baumfrüchte) durch Rütteln an Stamm und Ästen zum Fallen bringen, abernten
bdv.:
1schütten (IV)
vgl.
Schüttlung
- soll niemand das eckern von den baͤumen schuͤtteln oder schlagen ..., sondern ein ieder erwarten, daß es fuͤr sich von den baͤumen falle1628 Wiesand 724Faksimile - in Google Books
- da einer bei nachtlicher weil äpfel oder birn ... schüttelt, ist die straff 1 fl., des tags aber 30 gr.1697 OStR. I 1026Faksimile (ca. 62 KB)
- es soll auch keiner dem andern auff sein eigenguth in feldt obs weder lesen oder schüttlen1745 PfälzW. II 716
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schütter
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