Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schüttlung

Schüttlung

, f.

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Schütteln (II), als Frondienst
  • es haben auch alle diejenigen, so ... den obszehnden aussrichten schuldig sind, auf vorweisung des in dem alten urbar enthaltenen articuls die schüttlung dess obs betreffend, auf ein früsches angelobdt, dass ..., wann selbige das obs schüttlen gesinnet sind, sy schuldig seyn sollen, solches einem herren pfarr herren zu wüssen zu thun
    1754 Gmür,ZehntBern 149
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