Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schüttmahl

Schüttmahl

, f.

jährl. Versammlung der Dorfgemeinschaft ua. zur Zählung des Viehbestands und Berechnung des Schutts (IV) 
Sachhinweis: WürzbZ. II 156
  • wer bey gedachten schuedtmalen hadert und zanckhet, ... dieselben, sie wheren gleich nuchtern oder voll, sollen die gantze zecht zu bezahlen schuldig sein
    nach 1607 Kramer,BaBüUfrk. 59
  • geschehe, daß ein nachbar dem andern ein noß abkauft, das für den hirten gangen, wann der käufer behielt das über 3 nacht nach der schütt mahl, so ist ers auch zu verschütten
    17. Jh.? ArchUFrk. 17, 2/3 (1865) 301
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