Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schüttmeister

Schüttmeister

, m.

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in Nürnberg: für das Entsorgen von Schutt (III) verantwortliche Person
  • der stat paumeister soll auch bestellen ein schütmeister, der der schut allenthalben wart vor den thoren und in der stat
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 57
  • soll der schutmeister der stat paumeister geloben und sein trew geben, das er das kunftig jare der schut getrewlichen warten, auch alle tage auf die schut gen woll und do die schut und hauffen eingleichen und auch nirgen lassen schutten, dann wo ine der stat paumeister hin weist schutten lassen
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 57
  • das sie das selb ertrich und dergleichen nyndert schüten ... dann ... dahin sie damit der stat schütmeister weyset
    15. Jh. NürnbPolO. 280
  • [wird hiemit] denen schuͤttmeistern ... befohlen, ... da sie jemand betretten ..., der ... mit werffen, schuͤtten des sands oder kehrung des unlusts in die Pegnitz ... freventlich zu thun sich unterstehen wolte, den ... mit rugen fuͤrzunehmen
    1767 Lahner,Samml. 626
unter Ausschluss der Schreibform(en):