Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenamt
Artikel davor:
(schützelich)
Schützelkobe
(Schützelschoß)
(Schützemann)
(Schützemeister)
(Schützemeisterei)
schützen
Schützenaltar
(Schützenältermann)
Schützenälteste
Schützenamt
, n., Schützamt, n.
Dienst, Stelle eines 2Schützen
bdv.:
1Schutz (XIII),
1Schützendienst
vgl.
1Schützenordnung
- officium custodie szuthtammet theutonice et vulgariter appellatum1317 Mainz/Matzinger-Pfister,Paarformel 180
- es seÿ ein altt herkommen beÿ inen gewest, schutzen zu kiesen, walt, felt und margk zu behudenn, und wilcher also gekorenn wurde ... der must solich schuitz ampt dragenn oder einen knecht gewinnen oder ein gewonlich gelt darvor geben1535 RheingauLändlRQ. 235
- von diesem schuetz ambt gebürt den schuetzen in der gemarcken von yedem morgen acker ein seill frucht1578 Olm-AlgesheimRQ. 249
- die weil auch die burgerschafft das schuͤtzenampt diesmahl schlechter, als ihemahls bestellett, daruͤber dann allenthalben mercklicher schaden ... geschiehtt, so wirtt solchen schaden ahn ihnen zu suchen [vorbehaltten]1632 CCNass. I 2 Sp. 135
- daß schützen ambt kan mit gelt redimirt werden, ist aber in langer zieth allhier nit bescheen1691/92 RheingauLändlRQ. 396
- wan dergleichen neü angehende [burger] übrig, also daß selbige das jahr zur hüt nicht gebraucht werden ... so hat die statt die abkauffung ihres schuldigen schützenambts von ihnen zu erforderen1737 PfälzW. II 585