Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenbruder

Schützenbruder

, m.

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wie Schützengeselle 
  • zo wissen dat eyn gebot gescheit ist allen schutzenbroederen ekelichem uff syne broderschaff des mytwochen na pynxsten uff der luffen zo syn
    1426 NrhAnn. 7 (1859) 177
  • so sollen auch de scheffere vnd bouelhaber noch jeniger der schüttzen nit macht haben heimlich ader offenbare jenigen nemblich der schüttzen broder zusammenkumbst, rotterie, koer ader verbindtniß bi sich zu machen
    1579 Reintges,Schützengilden 199
  • beschwerde der könige und gesamten schützenbrüder in B. ... über die magistrate und kontributionsdirektoren, daß die ihnen erteilten freiheiten, immunitäten und zu ihrem besten ergangenen mandate und dekrete noch immer in disputat gezogen und die schützenkönige zum wirklichen genuß derselben nicht zugelassen
    1663 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 26
  • soll niemand bey der schuͤtzenguͤlde zum schuͤtzenbruder auf- und angenommen werden, er habe denn zuvor das buͤrgerrecht zu rathhause gewonnen und habe sein eigen gewehr
    1791 NCCPruss. IX 61
unter Ausschluss der Schreibform(en):