Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schützendienst

1Schützendienst

, m.

Amt, Stelle bzw. Amtsobliegenheit eines 2Schützen 
  • vom schützen dienst: wan einer der nachbahr diener wird als ein gemein schütz, selbiger ist schüldig bey seinem eyd nachgesetzte stück zu verrichten
    1581 (Hs. 1710) NrhAnn. 75 (1903) 74
  • die staabs-beamte [sollen] ... die angenommene schulmeistere durch auftragung anderer ... politischen neben-aemter, als da seynd, schultheissen-, gerichtsschreibers- ... amt, viel weniger büttel- oder schützen-dienst, an dem schulhalten nicht hindern
    1729 SchulO.(Vormbaum) III 308
  • die maͤnner der hebammen sind vom schuͤtzendienste frey
    1748/56 WeistNassau II 155