Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützengehen
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Schützenfähnlein
Schützenfest
Schützenführer
Schützengabe
Schützengarbe
Schützengebrauch
Schützengefährte
Schützengehen
, n.
eine Abgabe zur Entlohnung eines 2Schützen
bdv.:
Schützenlohn
- K. ... ein erbgutgen, hat auß erheblichen ursachen nicht verpfachtet werden konnen, nur das schutzengehen wirdt davon genommen1645 Schnettler,Steuerstr. 65