Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützengilde
Artikel davor:
Schützengebrauch
Schützengefährte
Schützengehen
Schützengelage
1Schützengeld
2Schützengeld
Schützengenosse
Schützengerechtigkeit
Schützengeselle
Schützengesellschaft
Schützengilde
, f., n.
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I
wie Schützengesellschaft (I)
- her J.S. heft ein benefitium van dem schuttengilde1536 PommVis. I 96
- dem unterkuster soll jherlich aus dem gemeinen kasten vorreicht werden: ... 15 groschen von der schutzengulde1575 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 185Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [wir haben] die schutzenguͤlde in vnser stadt S. zur scheibe zuschießen ... auff des raths vnd der guͤldemeister berurtter schutzenguͤlde vntterthenigstes ersuchen folgentergestalt priuilegirtt ... : daß sie alle jahr in ... vnser stadt S. solche schuͤtzenguͤlde [Bed. II] haltten vnd nach der schiebe schießen sollen1588 HistBeitrPreuß. II 427Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan eines zeitt nicht ist zu schießen, oder nicht im rott ist, wan der auch schon zwey oder mehr rotte wehren, vnd lust hetten zu schießen, so soll dasselbe ihnen nicht verbotten sein, aber ihr aufsetzgeldt, als nemblich drey soßling dem schützengilde zum besten in die laden geworfen werden1610 T. Benecke, Harburger Schützengilde (Harburg 1928) 153
- so kan gleichesfalles ... der schuͤtzenguͤlde bey den residentzien nicht zugelassen werden, daß sie zerbster und andere frembde biere ohn das gewoͤhnliche und vorgemeldte einlagegeld ausschencken wolten1664 CCMarch. IV 4 Sp. 90Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die schützengilde [hält] in beikommendem unterthänigsten supllicato umb gnädigste manutenenz ihrer privilegien und schutz bei einem echd. so nützlichen exercitio gehorsambst [an]1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 507
- die schuͤtzen-gilden in den preuß. staten, bekommen gemeiniglich aus den koͤn. accisecassen douceurgelder, in einigen alten staͤdten aber aus den kaͤmmereyen1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 659Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll niemand bey der schuͤtzenguͤlde zum schuͤtzenbruder auf- und angenommen werden, er habe denn zuvor das buͤrgerrecht zu rathhause gewonnen1791 NCCPruss. IX 61Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
wie Schützenfest
vgl.
1Gilde (III)
- von schütz-, fest- und anderen gilden: ... aldieweil aber die schützen-gilde, so jährlich um pfingsten gehalten wird, eine ehrliche gesellschaft ist, so mag dieselbe bleiben, gleichwol soll sie nur einen tag währen und gegen abend zum längsten um neun uhren ein jeder wiederum zu haus gehen1618 SammlVerordnHannov. II 129Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Titel:] von schützen- und brandtgilden, sonst gemeiniglich pfingstgilde genandt1636 Schleswig-Holstein/ArchKathKR. 79 (1899) 646