Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützengilde

Schützengilde

, f., n.

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I wie Schützengesellschaft (I) 
  • her J.S. heft ein benefitium van dem schuttengilde 
    1536 PommVis. I 96
  • dem unterkuster soll jherlich aus dem gemeinen kasten vorreicht werden: ... 15 groschen von der schutzengulde 
    1575 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 185
  • [wir haben] die schutzenguͤlde in vnser stadt S. zur scheibe zuschießen ... auff des raths vnd der guͤldemeister berurtter schutzenguͤlde vntterthenigstes ersuchen folgentergestalt priuilegirtt ... : daß sie alle jahr in ... vnser stadt S. solche schuͤtzenguͤlde [Bed. II] haltten vnd nach der schiebe schießen sollen
    1588 HistBeitrPreuß. II 427
  • wan eines zeitt nicht ist zu schießen, oder nicht im rott ist, wan der auch schon zwey oder mehr rotte wehren, vnd lust hetten zu schießen, so soll dasselbe ihnen nicht verbotten sein, aber ihr aufsetzgeldt, als nemblich drey soßling dem schützengilde zum besten in die laden geworfen werden
    1610 T. Benecke, Harburger Schützengilde (Harburg 1928) 153
  • so kan gleichesfalles ... der schuͤtzenguͤlde bey den residentzien nicht zugelassen werden, daß sie zerbster und andere frembde biere ohn das gewoͤhnliche und vorgemeldte einlagegeld ausschencken wolten
    1664 CCMarch. IV 4 Sp. 90
  • die schützengilde [hält] in beikommendem unterthänigsten supllicato umb gnädigste manutenenz ihrer privilegien und schutz bei einem echd. so nützlichen exercitio gehorsambst [an]
    1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 507
  • die schuͤtzen-gilden in den preuß. staten, bekommen gemeiniglich aus den koͤn. accisecassen douceurgelder, in einigen alten staͤdten aber aus den kaͤmmereyen
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 659
  • soll niemand bey der schuͤtzenguͤlde zum schuͤtzenbruder auf- und angenommen werden, er habe denn zuvor das buͤrgerrecht zu rathhause gewonnen
    1791 NCCPruss. IX 61
II
wie Schützenfest 
  • von schütz-, fest- und anderen gilden: ... aldieweil aber die schützen-gilde, so jährlich um pfingsten gehalten wird, eine ehrliche gesellschaft ist, so mag dieselbe bleiben, gleichwol soll sie nur einen tag währen und gegen abend zum längsten um neun uhren ein jeder wiederum zu haus gehen
    1618 SammlVerordnHannov. II 129
  • [Titel:] von schützen- und brandtgilden, sonst gemeiniglich pfingstgilde genandt
    1636 Schleswig-Holstein/ArchKathKR. 79 (1899) 646
unter Ausschluss der Schreibform(en):