Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenhaus

Schützenhaus

, n.

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städt. Gebäude, in dem Schießübungen stattfinden; auch als Versammlungsort der 3Schützen (IV) 
  • so eyner averst gebreck ahnn synem rhoir effte boigenn inn deme schuttenhuese bequeme, de wyle mhan scheitet, de magk wol eyn ander rhoir effte bogenn endliehenn
    1543 Reintges,Schützengilden 365
  • der stattschryber verlißt ab dem schitzenhauß der statt freiheitten, so sy von römischen keiseren und königen haben entpfangen
    1597 Ryff,BaselRegiment 18
  • die herrschaften [haben] ein schützenhauß von des zehendteils einkommen, darzue die underthonen in gemein gefronth, uf die gemeind bauen lassen, damit diejhenigen welchen buxen gebotten zum zill schießen mögen
    um 1600 WürtLändlRQ. I 793
  • welche ... im schützenhause fluchen, auch muthwilligen hader oder zank anrichten, ... sollen einen schilling ... in die laden [geben]
    1610 T. Benecke, Harburger Schützengilde (Harburg 1928) 152
  • daß der schützengülde zugelassen sein sollte, in ihren schützenhause bernausch bier zu schenken
    1663 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 44
  • [sie] sind hernachmahls allerseits, bey dem schuͤtzen-banqvet, worzu sie aus dem schuͤtzen-hause mit drommeln und pfeifen ... gegangen, im steinern saale mit guten raͤuschen bewirthet worden
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 398
  • das haupt-koͤnigschießen wird ... jedes jahr den mittwochen nach pfingsten gehalten, wozu saͤmmtliche guͤldevorsteher ... sich ... vor dem rathskeller einfinden muͤssen, um den auszug aus der stadt nach dem schuͤtzenhause [mit zu halten]
    1791 NCCPruss. IX 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):