Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenherr
Artikel davor:
Schützengesellschaft
Schützengilde
Schützengildebuch
Schützengildemeister
Schützengildeordnung
Schützengraben
Schützengut
(Schützenhäuptling)
Schützenhauptmann
Schützenhaus
Schützenherr
, m.
wie Schützenmeister (I)
- ok scholet wezen twe wynheren ... twe muren heren ... twe schutten heren, de de schotkamere vorwarenum 1405 BremUB. IV 441Faksimile - digitalisiert von der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen
- da etwas ... auf denen schützen-wall möchte vorfallen unter den schützen ... haben solches die alter-leute zu richten, oder da sie es nicht allein könten schlichten, ihre schützen-herrn zu hülffe ruffen1628/51 W. Nathansen, Hamburger Schützengilde (ebd. 1890) 27
- auf den freiheiten wohnende buͤrger [sollen] in keine wahl, als schuͤtzenherr, gesetzet werden1791 NCCPruss. IX 63Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin