Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenherr

Schützenherr

, m.

wie Schützenmeister (I) 
  • ok scholet wezen twe wynheren ... twe muren heren ... twe schutten heren, de de schotkamere vorwaren
    um 1405 BremUB. IV 441
  • da etwas ... auf denen schützen-wall möchte vorfallen unter den schützen ... haben solches die alter-leute zu richten, oder da sie es nicht allein könten schlichten, ihre schützen-herrn zu hülffe ruffen
    1628/51 W. Nathansen, Hamburger Schützengilde (ebd. 1890) 27
  • auf den freiheiten wohnende buͤrger [sollen] in keine wahl, als schuͤtzenherr, gesetzet werden
    1791 NCCPruss. IX 63