Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenlade

Schützenlade

, f.

Kasse, Lade (I 2) einer Schützengesellschaft (I), ua. für Dokumente und Kleinodien
  • was aber andere von der bürgerschaft betrifft, die hier innen [schützen-gilde] mit begriffen sein wollen, sollen dieselben ... jeder ein mark lübsch in die schützenlade vnd dem schreiber einen schilling erlegen
    1610 T. Benecke, Harburger Schützengilde (Harburg 1928) 151