Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenlehen
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(Schützenlage)
Schützenland
Schützenlehen
, n.
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Lehensgut, das (urspr.) an einen 3Schützen (II) gegen militärische Dienstleistung verliehen wird; häufig nahe einer Landesgrenze gelegen und in die Grenzverteidigung eingebunden
bdv.:
Schützenhof (I)
Sachhinweis: MittSteierm. 42 (1894) 146ff.
- C., episcopus Ratisponensis, liberis Ottonis, quondam militis de P., pro XXX. libris ... assignat ... foedum, datz schuͤtzen lehen1297 Lang,RegBoica IV 634
- [H. gibt dem B. die Schlösser] sambt den lantgerichten und halsgerichten sowie den czinslehen, purckchlehen und schützenlehen in dessen lauteres aygen1425 MCarinth. XI 32
- daz sy [lanndtlewt] die schutzen lehen versweigen und seinen kaiserlichen gnaden entziehen ... dadurch sein kaiserlich gnad in des lannds notdurften grossen manngl hab1478 MHabsb. I 2 S. 836
- [der] besitzer eines sogenannten schuͤtzenlehens ... war ein schuͤtze zu fuß, der, mit einem bogen, mauerbrecher, koͤcher und einer gewissen anzahl pfeilen geruͤstet, erscheinen mußte1788 Thomas,FuldPrR. I 291Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte