Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenrecht
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Schützenmahlzeit
Schützenmatte
Schützenmeister
Schützenmeisterei
1Schützenordnung
2Schützenordnung
Schützenpferd
Schützenplatz
Schützenrecht
, n.
Gesamtheit der Regeln betreffend die Zugehörigkeit zu einer Schützengesellschaft (I) und das Betragen der 3Schützen (IV), insb. bei Wettschießen
- dass die hoffmeister zur zeit alle ungeburliche sachen so in dem grauen geschehen, nach schutzen recht, wie in dieser taeffelen bestimpt, straffen und boessen sollen1549 Ewald,RheinSchützenges. 196
- [so aber jemandt] also geschossen würde, auch durch solchen unfall ... vom leben zum todt komme, denselbigen soll derjenige auch, dem der schuss beschehen, nach altem schutzenrecht ... auch mitt einem raderpfenningh gebeßert haben1559 Reintges,Schützengilden 225
- jehrlich [solle] luth schützenrechtens ... ein jeder [von denen, so ihre mußqueten oder andere wehr, so innen von oberkheit vfferlegt sind, im hauß gerüst halten] seine geordnete zeit vff wenigist schiessen1625 MellingenStR. 401Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"