Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenrecht

Schützenrecht

, n.

Gesamtheit der Regeln betreffend die Zugehörigkeit zu einer Schützengesellschaft (I) und das Betragen der 3Schützen (IV), insb. bei Wettschießen
  • dass die hoffmeister zur zeit alle ungeburliche sachen so in dem grauen geschehen, nach schutzen recht, wie in dieser taeffelen bestimpt, straffen und boessen sollen
    1549 Ewald,RheinSchützenges. 196
  • [so aber jemandt] also geschossen würde, auch durch solchen unfall ... vom leben zum todt komme, denselbigen soll derjenige auch, dem der schuss beschehen, nach altem schutzenrecht ... auch mitt einem raderpfenningh gebeßert haben
    1559 Reintges,Schützengilden 225
  • jehrlich [solle] luth schützenrechtens ... ein jeder [von denen, so ihre mußqueten oder andere wehr, so innen von oberkheit vfferlegt sind, im hauß gerüst halten] seine geordnete zeit vff wenigist schiessen
    1625 MellingenStR. 401
unter Ausschluss der Schreibform(en):