Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenrüge

Schützenrüge

, f.

(Bußgeld für) Feld-, Weid- oder Waldvergehen; auch das Recht der Erhebung; auch das unter der Banngewalt eines 2Schützen liegende Gebiet
  • ein stattschreiber [muss] ... auch alle schutzenrugen und andere ubertrettene verbott mit bestem underschidt [beschreiben]
    1551 Bruchsal 907
  • sie [bekennen] dem herren abte ... eine alte gewöhnliche viehetrift auss dem cloister ... von dem schlüsselbronen an ... sonder einige schützenfröge unverhindernus biss an die rainhecken
    1555 BeitrNRh. 9 (1895) 123
  • welche zimlich gebot, als man zu ... schuetzen ruhe, graß einnung, hand einungh ... und dergleichen, nott sein wurdt, ... das sol unser wurdigen frauen schultes [inbringen]
    1578 Olm-AlgesheimRQ. 251
  • hat die gemeinde die schützenrügen oder einig zu erheben
    1689 KirchheimW. 157
  • so lang die Langendoͤrfer schuͤtzenruͤge (deren fines jedoch noch erst fest zu setzen waͤren) sich erstrecket
    1733 Scotti,Wied 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):