Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenvorsteher

Schützenvorsteher

, m.

wie Schützenmeister (IV) 
  • demnach die schützen vorstehere nunmehr die fewr- und schützenordnung in richtigkeit gebracht und alles übrieges der sprützen halber adimpliret
    1665 MittKiel 51 (1962) 20
  • an die hauptgewinne ... koͤnnen selbige ... keinen antheil haben, es sey denn, daß ein solcher bedienter oder honoratior buͤrger ist ... und das schuͤtzenbruder-recht gewonnen hat, in welchem fall selbige gleich allen uͤbrigen schuͤtzenvorstehern und schuͤtzenbrudern zu achten
    1791 NCCPruss. IX 62