Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützenvorsteher
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Schützentum
Schützenvater
Schützenverdingung
(Schützenversammlung)
Schützenvogel
Schützenvorsteher
, m.
wie Schützenmeister (IV)
- demnach die schützen vorstehere nunmehr die fewr- und schützenordnung in richtigkeit gebracht und alles übrieges der sprützen halber adimpliret1665 MittKiel 51 (1962) 20
- an die hauptgewinne ... koͤnnen selbige ... keinen antheil haben, es sey denn, daß ein solcher bedienter oder honoratior buͤrger ist ... und das schuͤtzenbruder-recht gewonnen hat, in welchem fall selbige gleich allen uͤbrigen schuͤtzenvorstehern und schuͤtzenbrudern zu achten1791 NCCPruss. IX 62Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin