Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schuft

2Schuft

, f.

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zur Etym. vgl. Kluge25 828
Viertel eines Arbeitstages; Arbeitsschicht
  • schuft, so genannte zeit von drey stunden, die ein maurer oder zimmerman nach einander arbeitet
    1719 Kramer,WB.1 I 336
  • schuftied und schuft: die zeit, in welcher eine arbeit ununterbrochen und ohne pause zu machen geschieht ... eigentlich bedeutet es den vierten theil eines tages oder eines tagwerks
    1770 BremWB. IV 726
unter Ausschluss der Schreibform(en):