Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuh

Schuh

, m.
I aus Leder, Filz oder Holz gefertigte Fußbekleidung
  • 1 im Hinblick auf die Herstellung, auch als Meisterstück der Schuhmacher 
  • 2 als Handelsware, die ua. der Qualitätskontrolle und Einschränkungen des Verkaufs unterliegt
  • 3 als Gegenstand von Kleiderordnungen und Sittenmandaten, als Zeichen des Standes, auch unehrlicher Berufe
  • 4 als Teil der Entlohnung, als Abfindung oder (symbolische) Entschädigung, als Abschlussverehrung bei Handwerkern
  • 5 als (symbolische) Hörigkeitsabgabe oder (formelle) Gegenschenkung
  • 6 als Brautgabe, Brautgeschenk; auch als Teil der Gerade
  • 7 als Almosen, Gabe für Arme
  • 8 als Todfallabgabe, Sterbfall
  • 9 als Pfand
  • 10 im Rahmen von Strafen, insb. Ehrenstrafen
  • 11 als Leibzeichen (I); auch im Rahmen eines Ordals 
  • 12 als Symbol, Heerzeichen im Bauernkrieg
  • 13 bei feierlichen Erklärungen, Eiden: Schuhausziehen als symbolischer Akt
  • 14 in bildhaften Wendungen: nicht säumen/beiten, unze man den andern Schuh anlegt schnell, ungesäumt handeln; die Spitze vom Schuh abwenden sich unerlaubt und unzeitig entfernen
II ein Längenmaß, eine Längeneinheit von regional unterschiedl. Größe
  • 1 insb. im Handwerk: Stadt- oder Werkschuh
  • 2 insb. bei der Feldvermessung; Feldschuh, zT. auch verkürzt für Schuhe im Geviert, Quadratschuh; meton. das Land entspr. Größe; in der Schweiz sind Inhaber von Gütern, die zumindest sieben Schuh lang und/oder breit sind, abgaben- und dingpflichtig
III ein Raummaß, insb. für Steine
IV rauher Schuh ein Folterinstrument; spanischer Stiefel
V aus Leder gefertigtes Futteral für das untere Ende einer Fahnenstange
VI Pfahlbewehrung, (eiserner) Pfahlschuh, insb. beim Brückenbau,