Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhausziehen

Schuhausziehen

, n.

Entkleiden des (rechten) Fußes; nach mosaischem Recht hat eine Witwe den Schuh des Bruders ihres verstorbenen Mannes auszuziehen, wenn dieser die Eingehung einer Ehe mit ihr verweigert; urspr. ehrverletzend, später (nur noch) Ausdruck des Verzichtleistens
  • ob wohl ... gott in solchen falle dem bruder bey straffe des schuh-ausziehen seines bruders wittibe zum weibe befohlen, im 5. buch mos. 25, vers 5, so ist doch dieses buͤrgerliche gesetz ... abgeschaffet
    J. Frankenberg, Illustrium Materiarum Juris Praxis Moderna (Leipzig 1715) 120
  • [wenn nach dem Tod des Ehemanns] seine frau ... verbunden seyn sollte, sich durch ausziehung des schuhes von der bruderehe zu befreyen, so soll ein jeder von uns erwähnten brüdern ... gehalten seyn, sie durch ein rechtes schuhausziehen ... von sich loß zu machen
    1778 Mendelssohn,Ritualges. 246