Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhgeld
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(Schuhdieb)
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schuhen
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Schuhgeld
, n.I ein Teil der Besoldung, zur Entschädigung der Aufwendungen für Schuhwerk (II), insb. in Berufen, in denen Schuhe einem starken Verschleiß unterliegen (Hirten, Boten) oder Repräsentationszwecken dienen (Offiziere, Musiker)
II (taxmäßige) Entlohnung eines Schuhmachers
III eine Abgabe auf den Verkauf von Schiffen; berechnet nach der Größe des Schiffes in Schuh (II 1)
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