Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhmacherarbeit

Schuhmacherarbeit

, f.

von einem Schuhmacher hergestellte Ware
  • bey der schau der gemachten schuhmacher-arbeit aber sollen die schau-meister vornehmlich auf folgendes gute obacht haben ... so ein schuh genadelt wird, daran die stuͤck durchsichtig waͤren
    1687 Reyscher,Ges. XIII 655
  • kein lohgerber-meister soll zugleich schumacher-arbeit verkaufen, und kein schumacher zum verkauf lohen
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 217
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