Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhmacherhandwerksmeister

Schuhmacherhandwerksmeister

, m.

wie Schuhmachermeister 
  • [Zunftvertreter] soll ein jahr under den schomecherhandwerksmeisteren allein und das andere jahr under den lederreiter, loerer und fleischheweren ... erwählet [werden]
    1595 DürenWQ. 197