Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhmacherhaus

Schuhmacherhaus

, n.

wie Schuhmacherzunfthaus 
  • wir gildemeistere [wollen nicht] ... gebrauchen einige sowol geist- als weltlichen rechtens einrede oder begatungen, als da sein in specie des betrugs vorforteilung ... des nicht gezahlet- oder zum schumacher haus besten verwendeten geldes
    1659 MünsterGew. 430