Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhschneideramt

Schuhschneideramt

, n.

wie Schuhschneidamt 
  • [Eidformel der Schuhschauer:] die trew, die du ... geben hast von der herschaft, stadt, schuhschneiderampts und schuhschaweamts halben, die wollest du ... getrewlich halten
    1464 BayreuthStB.2 35
unter Ausschluss der Schreibform(en):