Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulacker

Schulacker

, m.

zur Finanzierung einer Schule (I) dienendes Stück Ackerland; zT. der Schule abgabenpflichtig, zT. vom Schulmeister (I) selbst bewirtschaftet
  • sollen alle, zu diesem obbemeldten in unsern ... erb-aemtern gelegenen kirchen, filial, capellen, schul- und gottes-aeckern gestifftete und gehoͤrige renten, zinß, guͤlt, zehend ... in gleiche theil getheilet werden
    1652 Struve,PfälzKHist. 619
  • wan ... gemeine äcker, haußstücker, schuläcker ... mit toback, welschkorn, cardoffeln und hanf ... angebauet [werden] ..., so ziehet davon gnädigste herrschaft 2/3tel und zeitlicher catholischer herr pfarrer 1/3tel davon
    1757 KirchheimW. 227
  • schulaͤcker: ... haben ... schulmeister ... rechte auch zu genießen, die den pfarrern zustehen, und wird ihnen solches von den eingepfarrten entweder gegen einen billigen lohn oder umsonst ... bestellt
    1803 Philipp,WBSächsKR. 459
  • jeder ackerbesitzer ... mit inbegriff ... der nutznießer oder paͤchter der pfarr-, schul-, kirchen- und stiftungs-aecker ... soll ... schuldig seyn, von der erndte jeden jahres ein gewisses quantum ... auf ... einforderung ... an dieselben [landes-magazine] abzuliefern
    1806 VerordnAnhDessau II 138