Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulamt

Schulamt

, n.

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Stelle, Aufgabe, Tätigkeit eines Lehrers, Schulmeisters (I) 
  • [ein schulmeister soll] dem pfarher ... inn der kirchenn mit singenn, so dem schulampt anhengt, befurderlich, gehorsam und gewertig sein ... deß soll im vor seins jar belonung deß schuldiensts vom rhatt gegeben werden 38 guldenn
    1566 RheingauLändlRQ. 208
  • [Pflicht des Schulmeisters,] neben seinem schulampt keine practic, weder mit aduociren, noch ertzney zu treiben, sondern allein der schul zu warten
    1569/1615 BrschwLO. I 330
  • [Übschr.:] von verbotner alienation oder verenderung der ... gueter, so zu underhaltung der kirchen- und schuelambter und anderer christlichen mülten werk ... gestift und verordnet werden
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 225
  • wenn sie [alumni] ... angenommen, sollen sie sich mit vielen informationibus nicht belegen, dardurch sie von zeitlicher verrichtung ihres schul-ampts ... abgehalten werden
    1675 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) II 658
  • daß niemand, so ehedes roͤmisch-catholisch gewesen, und zur evangelisch-reformirten oder lutherischen religion uͤbergetreten, zu einem predigt- oder schul-amt befodert ... [wird], da man niemahls versichert seyn kan, wie weit ihnen ... als schul-bedienten ... zu trauen
    1738 CCMarch. Cont. I 223
  • daß alle jahr ein oder zwey verständige persohnen aus denen landgebräucheren die schüttemeisterey getreulich bedienen, so aber ein oder ander derselben nicht qualificiret genug, einen andern für sich an seine stelle ordnen möge -- jedoch der von sr. hochfürstl. durchl. erkanten combination mit dem schulambt unbeschädiget
    1743 OstfriesBauerR. 72
  • ein jeder, der sich zum schulamte [hat] bestellen lassen, ist verpflichtet, dasselbe persönlich ... zu verwalten
    1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 451
  • daß, da an tuͤchtiger bestellung der schul-aemter alles gelegen, die geist- und weltliche vorsteher an orten, wo den communen die nominations-rechten zustehen, bey ersetzung dergleichen schuldienste sich wohl versehen sollen, daß sie ... anstaͤndige subjecta waͤhlen
    1787 Hartmann,WürtGes. IV 487
  • auf dem lande, wo ... die schulmeister den landbau oder sonst ein mit dem schul-amt vertraͤgliches neben-gewerbe treiben muͤssen, sollen die befoͤrderungen nicht nach der schaͤzung der schulbesoldung allein ... abgewogen werden
    1797 BadKirchInstr. 66
  • sind diejenigen landeseingebornen, welche zu prediger- oder schulaͤmtern kuͤnftig befoͤrdert zu werden wuͤnschen, ... verbunden, wenigstens die zwey letztern jahre ihres academischen studiums auf der landes academie zu Goͤttingen zuzubringen
    1801 v.Berg,PolR. II 323
  • ausgenommen von der landwehr sind ... alle, die ein kirchen- oder schulamt bekleiden
    1813 VerordnAnhDessau II 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):