Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schularbeit
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Schularbeit
, f., mnd. auch m.
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vom Schulmeister (I) oder anderen Lehrern zu leistender Schulunterricht; Unterrichtszeit; sie darf durch Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden; Unterrichtsausfall muss ggf. durch eine (vom Schulmeister zu entlohnende) Vertretung verhindert werden
bdv.:
Schule (II)
- wes se [scholegesellen] mer [Vergütung] willen hebben, dat mogen se sick mit anderem arbeide ... erwerven, doch ane schaden und vorfange des upgelechten schollarbeides, da van se ohren soldt hebben1529 Hamburg/Sehling,EvKO. V 498Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- den scholearbeit schölen de personen anstellen, na gelegenheit erer kinderen, ock na rade unses pastoren, ut underrichtinge der lübschen ordeninge van der scholen1531 Lübeck/Sehling,EvKO. V 382Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [man möge dem Kantor,] da er wegen seines hohen alters und grosser leibes unvermögenheit der schularbeit und cantorii täglich und continue vorzustehen beschwerlich befünde, [einen Koadjutor beigeben]1601 Krüger,HambMusik. 28
- zu schulmeistern sollen ... keine handwercker genommen werden, da man sie aber dazu nehmen muͤste, [dürfen] dieselbe bey wehrender schul-arbeit, das handwerck nicht treiben1689 CCLuneb. I 449
- kein schulmeister ist berechtiget, nach eigenem gefallen ... die schularbeit auch nur auf einen tag auszusezzen; triebe ihn aber die noth, ... hat er solches beym pastore ... anzuzeigen, und ... einen andern ... zur verrichtung der schularbeit auf eigene kosten zu bestellen1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 451Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)