Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schularbeit

Schularbeit

, f., mnd. auch m.

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vom Schulmeister (I) oder anderen Lehrern zu leistender Schulunterricht; Unterrichtszeit; sie darf durch Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden; Unterrichtsausfall muss ggf. durch eine (vom Schulmeister zu entlohnende) Vertretung verhindert werden
bdv.: Schule (II)
  • wes se [scholegesellen] mer [Vergütung] willen hebben, dat mogen se sick mit anderem arbeide ... erwerven, doch ane schaden und vorfange des upgelechten schollarbeides, da van se ohren soldt hebben
    1529 Hamburg/Sehling,EvKO. V 498
  • den scholearbeit schölen de personen anstellen, na gelegenheit erer kinderen, ock na rade unses pastoren, ut underrichtinge der lübschen ordeninge van der scholen
    1531 Lübeck/Sehling,EvKO. V 382
  • [man möge dem Kantor,] da er wegen seines hohen alters und grosser leibes unvermögenheit der schularbeit und cantorii täglich und continue vorzustehen beschwerlich befünde, [einen Koadjutor beigeben]
    1601 Krüger,HambMusik. 28
  • zu schulmeistern sollen ... keine handwercker genommen werden, da man sie aber dazu nehmen muͤste, [dürfen] dieselbe bey wehrender schul-arbeit, das handwerck nicht treiben
    1689 CCLuneb. I 449
  • kein schulmeister ist berechtiget, nach eigenem gefallen ... die schularbeit auch nur auf einen tag auszusezzen; triebe ihn aber die noth, ... hat er solches beym pastore ... anzuzeigen, und ... einen andern ... zur verrichtung der schularbeit auf eigene kosten zu bestellen
    1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 451
unter Ausschluss der Schreibform(en):