Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulaufseher

Schulaufseher

, m.

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zur Aufsicht über Schule und Lehrer bestellte (Amts-)Person
vgl. Scholarch
  • so viel nun den eltisten, schulauffsehern, allmosenpflegern, schuldienern vnd gloͤcknern auff gutachten des conventus vorzuhalten ist, dasselbe sol ihnen so bald in anwesenheit des pastori loci angezeigt
    1656 HessSamml. II 429
  • die schulaufseher müssen darauf acht haben, daß der schulmeister sein amt mit treue und fleiß abwarte
    1794 PreußALR. II 12 § 47
  • kein landeseingeborner ... soll ohne ein von den lehrern und schulaufsehern unterschriebenes zeugniß über die beschaffenheit der sich erworbenen kenntnisse ... von der schule entlassen werden
    1794 PreußALR. II 12 § 64
  • schulaufseher: die aufsicht auf landschulen ist ... dem pfarrer, dem ersten ortsvorgesetzten und einem kirchenaͤltesten oder kirchencensor ... anvertraut
    1806 Roman,BadKirchR. 120