Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulaufseher
Artikel davor:
Schuhwerker
Schuhwürchte
(Schuhwürchtengilde)
Schuhwürchtenhandwerk
Schuhzettel
Schuhziese
Schulacker
Schulamt
Schulanordnung
Schularbeit
Schulaufseher
, m.
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zur Aufsicht über Schule und Lehrer bestellte (Amts-)Person
bdv.:
Schulherr (I),
Schulinspektor
vgl.
Scholarch
- so viel nun den eltisten, schulauffsehern, allmosenpflegern, schuldienern vnd gloͤcknern auff gutachten des conventus vorzuhalten ist, dasselbe sol ihnen so bald in anwesenheit des pastori loci angezeigt1656 HessSamml. II 429Faksimile (ca. 324 KB)
- die schulaufseher müssen darauf acht haben, daß der schulmeister sein amt mit treue und fleiß abwarte1794 PreußALR. II 12 § 47
- kein landeseingeborner ... soll ohne ein von den lehrern und schulaufsehern unterschriebenes zeugniß über die beschaffenheit der sich erworbenen kenntnisse ... von der schule entlassen werden1794 PreußALR. II 12 § 64
- schulaufseher: die aufsicht auf landschulen ist ... dem pfarrer, dem ersten ortsvorgesetzten und einem kirchenaͤltesten oder kirchencensor ... anvertraut1806 Roman,BadKirchR. 120Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)