Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulbann

Schulbann

, m., in Umdeutung auch Schulband, n.

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Verhängung eines (befristeten) Ausschlusses aus der Synagoge (Schule IV) und damit aus der Judengemeinde als Sanktion für Regelverstöße; auch das gesamte Verfahren, insb. im Falle des Diebstahls oder Abhandenkommens von Gegenständen: der Betroffene kann in einem solchen Fall einen Schulbann beantragen, nach erfolgter Ausrufung durch den Schulklopfer ist jeder, der etwas von den Gegenständen weiß, zur Auskunft verpflichtet; wer sie gekauft oder als Pfand erworben hat, muss sie dem urspr. Berechtigten gegen Zahlung des Werts herausgeben, andernfalls können auch obrigkeitliche Sanktionen drohen
  • [juden] sullent niemans keinen schülbann versagen oder verzihen, sunder wer sin begert, dem sullent sü das getruwelich und unverzogelich tün und uff das gnogeste frogen, es sie umb verkoufft oder versetzt güt
    2. Hälfte 15. Jh. HagenauStatB. 167
  • wann jemand bey der juden schulkloͤpffer umb ein juden-schulband ansuchen wird, den soll der schulkloͤpffer vor allen dingen fragen, ob er das versetzte pfand ... loͤsen woͤlle. wann dann der ... das pfand zu loͤsen willig, und auch das pfand uͤber 4 gulden nicht werth waͤre, so soll ... das schulband gethan werden. waͤre aber das pfand besser dann 4 gulden, so soll der schulkloͤpffer ohne ... zulassung der burgermeister kein schulband thun
    1537 Frankfurt a.M./Schudt,JüdMerkw. III 136
  • welche barchenweber ... barchen ... under die juden ... versetzen ... und solichs durch vorgemelt gewonlich schulpandt befunden ... wurde, den ... gedenckt ain erbar rat ... an leib oder gut ... zu straffen
    1550 FrankfZftUrk. I 317
  • daß nämlich unter dem worte ,schuelbandt' allein verstanden ... sei, was man durch erlaubnis der amtsträger ... mit sammt dem jüdischen schuelklepper in der judengasse ... erkundiget, jedoch daß solches schuelbandt innerhalb acht wochen von zeit des verlustes begehrt und angelegt werde
    1641 Worms/ZDKulturg.2 3 (1874) 656 [ebd.ö.]
  • vielweniger sollen sie [juden] mit dieben ... kummerschafft treiben, auch, da wegen gestohlener sachen und geruͤcht auskaͤhme und der schuhlbann ... geschehen, ein oder anderen juden aber davon etwas wissend waͤre, sollen sie solches von sich selbst ... der obrigkeit, bey ... schwaͤhrer straff, anzeigen
    1723 Scotti,Trier II 881
  • im fall aber gestohlene waaren einem juden verkaufft, und darüber ein schul-bann anzulegen durch die obrigkeit ihnen anbefehligt, soll dem käuffer und juden, vor herausfolgung der waaren, sein kauffschilling nicht wieder erstattet werden
    1726 Wetzlar/H. Meyer, Entwerung u. Eigentum (1902) 254
  • dass ..., wann durch einen schulbann die gestohlene sachen wider heraus kommen, der schulkloepffer den käuffer anzuzeigen, dieser aber, wann es der ..., so bestohlen worden, verlangen würde, eydlich zu manifestiren gehalten sein solte, wie viel er vor das gestohlene guth bezahlet habe
    um 1725 H.P. Schlosser, De banno Iudaeorum vulgo vom Juden-Schul-Bann (Altdorf 1757) 41
  • [wenn] schulbann gethan vnd das verlohrne vnd gestohlene guth von ihnen verschwiegen ..., dannoch aber bey einem vnter ihnen gefunden worden waere, soll solche person es nicht allein herauszugeben schuldig, vnd ihres ausgelegten geldes verlustigt, sondern auch ... [strafbar] seyn
    1738 H.P. Schlosser, De banno Iudaeorum vulgo vom Juden-Schul-Bann (Altdorf 1757) 42
  • es ist ... [dem Juden] der schulbann anzulegen
    1782 Frankfurt a.M./Diefenb.-Wülcker 847
  • von dem juͤdischen schulbanne: dieser ist dasjenige ... ausschliessungsmittel, wodurch die juden die ungehorsamen zur beobachtung ihrer pflichten zuruͤckzubringen suchen
    J.C.K. Schröter, Vermischte jur. Abhandlungen (Halle 1785) 226
  • fuͤr anlegung eines juͤdischen schulbannes bekommt der beamte im hanauischen 30 creutzer
    1796 HessenKassHB. I 411
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