Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulbediente

Schulbediente

, m.


I im Dienst einer Schule (I) stehende (Amts-)Person (ua. Schulmeister (I), Schreibmeister (I), Kantor)
bdv.: Schulperson
  • soll den schulbedienten ein ehrlicher ... sold gemachet werden, davon sie sich nothdürfftig unterhalten
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 499 [ebd. ö.]
  • uff solchen aͤckern, allwo ... schul-bediente ... theil an dem frucht-zehenden haben
    1691 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 285
  • prediger und schulbediente erlangen die bürgerschaft gratis
    1696 UnnaHeimatb. 5
  • daß alle ... frantzoͤsische prediger, kirchen- und schul-bediente ... so wohl die accise als ziese-freyheit von denen consumptibilibus und bier brauen ... geniessen sollen
    1700 CCMarch. IV 3 Sp. 195
  • von abtragung solcher wagen- und peruquen-steuern, soll sonst niemand, als die prediger, schul-bediente, studiosi, schuͤler, und kinder unter 12. jahren, wie auch die unter-officierer und gemeine soldaten, ... befreyet seyn
    1700 CCMarch. IV 5 Sp. 267
  • die schul-bedienten ... sollen ... praerogativ haben, daß ihnen an unser regierungs- und land-cantzlei ... und allen untergerichten, in allen angelegenheiten ... schleunige justiz ohne eintzige entgeld oder erlegunge der sportuln administret [werde]
    1704 Waldeck/SchulO.(Vormbaum) III 127
  • die schul-bedienten sind schuldig, ... die currenten schreiben zu befördern unter straffe fl. 1
    1711 SiebbSchulO. I 131
  • als ... so wohl die geistlichen, als ander kirchen- und schul-bediente, wenn sie in civil- und criminal-sachen zeugniß ... geben sollen, schuldig und gehalten sind, vor der weltlichen obrigkeit ... ohnweigerlich zu erscheinen
    1712 BrschwLO. I 846
  • daß ... die schul-bediente in staͤdten ihr forum in civilibus bey fuͤrstl. regierung, die schulmeistere in doͤrffern aber ... vor denen beambten jedes orts haben sollen
    1713 HessSamml. III 728
  • gleichwie denen ... schulbedienten und kuͤstern ... bey vermeidung willkuͤhrlicher strafe bedeutet wird, ... [bei Nichteinhaltung der Bestattungsfrist] weder die leiche mit zu begleiten, noch ihr eine predigt ... zu halten
    1733 HadelnPriv. 374
  • soll ein jeder schulbedienter, er sey cantor, organist, schreib- oder schulmeister, wenigstens monathlich ... bey dem pastore und inspectoribus eine specification von denen etwa ausbleibenden kindern einliefern
    1733/34 Holstein-Gottorf/SchulO.(Vormbaum) III 338
  • daß niemand, so ehedes roͤmisch-catholisch gewesen, und zur evangelisch-reformirten oder lutherischen religion uͤbergetreten, zu einem predigt- oder schul-amt befodert ... [wird], da man niemahls versichert seyn kan, wie weit ihnen ... als schul-bedienten ... zu trauen
    1738 CCMarch. Cont. I 223
  • ferner sollen vor unser stadt-gericht gehoͤren ... die direction der prediger-wahlen und bestellung der kirchen- und schul-bedienten 
    1779 Scotti,Cleve IV 2135
  • kein ... schulbedienter ... soll in religions-sachen in- oder ausser landes etwas drucken lassen
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 190
  • kirchen- und schulbediente, die ... durch grobe laster und ausschweifungen ein öffentliches aergerniß geben, sind ... ihres amts ... zu entsetzen
    1794 PreußALR. II 20 § 499
  • die gemeinden sollen ihre schulbedienten und geistlichen selbst in vorschlag bringen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 80
  • die erste classe (... geistliche und schulbediente ...) darf nicht mehr als dreyßig gaͤste und acht gerichte [bey hochzeiten in den staͤdten] haben
    1802 v.Berg,PolR. II 242
II im Dienst einer Schule (IV) stehende Person
  • schul-bediente haben die synagoge mit allem was darin befindlich ... in ordnung zu halten, werden auch ... zu dienst derer ältesten, cassirer und armen vorsteher gebraucht
    1744 Berlin/Stern,PreußJuden III 2 S. 104
unter Ausschluss der Schreibform(en):