Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldansprache

Schuldansprache

, f.


I wie Schuldforderung (I) 
  • ordnung und satzung, ... wie lang eine strytige schuldanspraach ungeforderet gültig syn sölle
    1670 ZürichGB. 344
  • daß die ein- und ausgesessne verbürgerte der stat B. umb grosser und geringer schuld ansprachen wegen ... den pfandtbaren undertanen zue S. ire hab und güeter in der stat ohne consens der obrigkeit aigens gewalts arrestieren
    17. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 212
  • eine vorladung unter dem rechts-nachtheil, nachher mit den anspruͤchen nicht mehr gehoͤrt zu werden, ... ist gesetzeswidrig, und als eine willkuͤhrliche richterliche abkuͤrzung der vom gesetz eine dreißigjaͤhrige versitzungsfrist genießenden erb- und schuld-ansprachen unheilbar nichtig
    1811 SammlBadStBl. I 896
II
Klage auf Begleichung von Schulden (II) 
  • es solle ... canton Bern in alle über die beyden ortschaften ... ausgeübten souverainetäts-rechte wieder eintreten, ... mit ausnahme nachstehender rechte: ... die entscheidung aller civilhändel und schuldansprachen in erster instanz
    1807 ArchBern 37 (1944) 528