Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldaufnehmung
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Schuldaufnehmung
, f., Schuldenaufnehmung, f.
Eingehen von Verbindlichkeiten, insb. in Form von Gelddarlehen
vgl.
Geldaufnehmung
- [wenn ein] underthon ... über den halben thaill seines vermögens von seinem guett ... verpfendt, solle er [Gläubiger] in weittere schuldtaufnemung und verpfendung nit willigen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 22 § 8
- schulden-uffnehmung, verpfänd- und veräuserung der aemter und güther ... [sollen] nicht alleine von dem aeltesten [der Erben] beschlossen ... werden1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 123