Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldaufnehmung

Schuldaufnehmung

, f., Schuldenaufnehmung, f.

Eingehen von Verbindlichkeiten, insb. in Form von Gelddarlehen
  • [wenn ein] underthon ... über den halben thaill seines vermögens von seinem guett ... verpfendt, solle er [Gläubiger] in weittere schuldtaufnemung und verpfendung nit willigen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 22 § 8
  • schulden-uffnehmung, verpfänd- und veräuserung der aemter und güther ... [sollen] nicht alleine von dem aeltesten [der Erben] beschlossen ... werden
    1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 123