Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldbar
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schuldbar
, adj., adv.
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I
(einer Straftat usw.) überführt, tatverantwortlich; subst.: Straftäter
bdv.:
schuldhaft (I),
schuldig (XIV)
- wer der ist, der deheinen unssern burger ruget oder schuldiget umb wunden, dotslege ..., und das dut durch leitwende ..., der sol glich bessern die besserunge, die der geton solte haben, der geruget oder geschuldiget worden ist, obe er schultber funden worden were1322 StraßbUB. IV 2 S. 100Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
- missboͤrte auch ein rahtsman in sachen, da von er schuldbar wuͤrde, vnd des vberwunden wuͤrde vor gerichte, den mag man entsetzen1574 Ekhardi,MagdebR. VIII 1, 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- der schuldbar zauberer kam gleich inn frischer that ins hauß geloffen, derselb ist auch hernach verurtheilt worden1591 Fischart,Daem. 179Faksimile (ca. 237 KB)
- wan mit consens eines landvogts über ein schuldbaren das mehr ergangen, und die urtel formirt worden, danethin solche urtel ... inappellabel ... verbleiben solle1771 GasterLsch. 227Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
strafbar, gesetzwidrig, strafbewehrt
- ob ieman ... zů iemans gerichte uzwendig des konigrichis von B. geladen wurde ... in lastirbere adir schultbere adir virmissthetin sachin ..., die persone ... ist nit schuldig zů irschinen adir zů antwurten an gerichte andirs, dan vor geschrebin stetum 1360 GoldBulle 125
- [ein Kind kann enterbt werden, wenn] ein sun sich zů siner stieffmůtter oder die dochter zů irem stieffvatter legte, vnd sich dergestalt mit schuldparer vnreinikeit vermackelte1520 FreiburgStR. III 5, 56Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
III
vorwerfbar, auch: fahrlässig
bdv.:
schuldhaft (III)
- um so weniger können ... jene halsgerichtliche verbrechen, welche aus blosser schuldtragung, groben versehen, jugendlichen unverstand, dummheit oder schuldbarer unterlassung sich ergeben, eine ehrenverlustigung nach sich ziehen1769 CCTher. 103 § 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- fällt dem erben in bezahlung des vermächtnisses eine schuldbare zögerung zur last, so treffen auch ihn die gesetzmäßigen verzugszinsen1794 PreußALR. I 12 § 331
- hat ein pfarrer ... durch schuldbar unterlassene anzeige eines vorhandenen ... schadens zur vergrößerung desselben anlaß gegeben, so muß die wiederherstellung auf desselben eigne kosten geschehen1794 PreußALR. II 11 § 798
- es ergiebt sich ... aus den umstaͤnden eine schuldbare unvorsichtigkeit des einlaͤndischen buchhaͤndlers, so soll derselbe, ausser der confiscation der vorraͤthigen exemplarien, ... mit ... strafe belegt werden1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 624Faksimile - in Google Books
- felonie ... ist eine freywillig beabsichtigte oder schuldbare verletzung der in ansehung des lehens zu leistenden treue1811 Heinke,NÖLehenR. I 360Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wer einen andern ... taͤuschet, wer ihn aus schuldbarer unwissenheit verkuͤrzt oder aus dessen schaden einen nutzen zieht, bleibt dafuͤr verantwortlich1811 ÖstABGB. § 878Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV
verschuldet, (zur Rückzahlung einer Schuld (I)) verpflichtet
bdv.:
schuldhaft (IV)
- fideiussor, bürg ist der, so von wegen eines andern sich pflichtig vnnd schultbar gemacht hat, etwas zu leysten, thůn oder zalen1536 Gobler,GerProz. 5rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so die haußsoͤn hinder jhren eltern gelt auffgenommen vnnd sich also schuldbar gemacht hetten, volgends aber solch gelt an sie ... oder eltern gefordert wurde, moͤgen sie, ... jhre elter, jhre bürgen, sich dises beneficij behelffen vnd mit recht waigern, dem glaubiger ich jetzet zubezalen1576 Lettscher 17rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ist einem jeden hiemit zuo freiem willen gesetzt, die schuldtbare underthannen ... vor herren schultheissen zuebeclagen1639 Laufs,Rottweil 139
V
geschuldet; schuldbares Korn wie Schuldkorn
- annona dicta vulgariter marketscone scultbare koren in foro M.um 1370 CTradWestf. II 104
- tilgung der schuldbaren 57500 rthlr.1663 LünebLTA. II 356