Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldbote

Schuldbote

, m.

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in der Schweiz: amtl. bestellter Eintreiber von Schulden (II) 
  • ordnung der geschwornen schuldbotten 
    1585 AbhSchweizR. XVI 120
  • etliche schuld- vnd gwaltspotten, welche von verfallner zinsen oder hauptguͤteren wegen die vnderpfender anzegreiffen vßgeschickt werdend
    1645 ArgauLsch. I 323
  • [da] ußschickende schuld- und zinßpotten deß inen hievor bestimten ... potten- und taglohns sich nit ersettiget, ... [haben sie] unsere underthanen mit übermäßig-vorderendem costen beschwärt
    1653 BernStR. VII 1 S. 657
  • der schuldboten ynzihlung halb wirdt fürderlich eine bequeme gute ordnung gemacht
    1653 Niedersimmental 126
  • wenn der gläubiger sein schuld und unterpfand in denselben [geltstagen] kommen lassen muss, ... soll es zu des gläubigers belieben gestellt seyn, darzu die bestellten schuldboten zu brauchen und denselben das, was zur sach gehört, in die hand zu geben
    1678 Obersimmental(BernRQ.) 171
unter Ausschluss der Schreibform(en):