Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldenlast

Schuldenlast

, m., f.

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Verschuldung, Belastung mit Schulden (I) 
  • die graffen ..., so mit schuldenlast gegen den juden behafft waren, [haben] dieser judenschlacht mehr vortheils dann nachtheils gehabt
    1544 ZSchwabNeuburg 25 (1898) 6
  • als wir auf ... unserm landtag ... zu ablegung und ringerung unsers anererbten schuldenlasts ain ansehliche statliche hülff begert, darauf [haben] sie [preläten, graffen, herren, ritterschafft und adel] sich gegen uns gantz gehorsamlich und wilferig erzaigt
    1557 BairFreibf. 157
  • die iuden, so einer anklag oder schulden halben getriben werden, da sie gleychßnen als wolten sie sich dem christlichen gesatz einleyben, damit sie zů den kirchen fliehende, moͤchten die lasterstraff oder schuldenlast entfliehen, sollen ... nicht ehe auffgenommen werden, biß sie all jhre schulden abzalt [haben]
    1566 Pegius,CodJust. 96r
  • ainen grossen schuldenlast ... umb der erlittnen krieg willen
    1568 HofkInstr. 337
  • es hat sich ... ein ersame gmain zu erinnern, das dieselbig zu abzalung des schuldenlasts die doppelde steur auf drei jar lang zu geben bewilligt
    1595 OÖsterr./ÖW. XII 461
  • wo der erb wegen besorgenden schuldenlasts ... bedenckhens hat, die erbschaft ohne die guetthat des inventarii anzutretten, so solle er ... unsern landtshaubtman deswegen anlangen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 22 § 6
  • alß unnß auch vielfältig angelangt ..., daß unnsere underthanen sich ... mit vihlem gelt entlehnen und uffnehmen, in grossem vast unerschwinglichen schuldenlaast eingesteckt, ... befehlen wir hiemit, daß fürhien keinem unnserer einwohner und angehörigen zuegelassen sein solle, einich gelt oder hauptguet auff järliche gülten auffzunehmen
    1620 Heitersheim(Barz) 27
  • daß die jenigen, welche sich von abstattung der hornischen contribution exempt zumachen vermeinen, ihre purgationes ... inner eines viertel jahrs ... vor regierung fuͤr- und anbringen, widrigen falls ... zu voͤlliger hinlegung des schulden-lasts obligirt, und also die staͤnd augspurgischer confession von aller fernern klag totaliter absolvirt seyn sollen
    1636 CAustr. I 138
  • der große vnd merkliche schuldenlast und armůt der grafschaft
    1645 ArgauLsch. I 316
  • daß nach eines jeden habseligkeit die anlage der contribution ... eingerichtet und mittel ... erdacht werden, wodurch selbige von schuldenlast endlich zu befreyen
    1656 HadelnPriv. 273
  • die frau darff vor dem manne nicht zahlen, und können derselben güther des mannes schuld halber nicht angegriffen werden, es sey dann ... die frau [habe] ... durch unverantwortliche händel dem mann die schulden-last verursacht
    1658 Mevius,MecklLREntw. 666
  • wie es mit ihme [Schuldner] und seiner ... haußhaltung beschaffen, ... und was für ein lebwesen er verfüehrt, daß er in solchen schuldenlast gerahten [ist]
    1666 BernStR. VII 1 S. 721
  • und da sie, die pfleger, solche ligende gůter, ihrer pfleg-kinder obligenden schulden-lasts, den sie durch andere ... mittel ... nicht ablegen moͤchten, ... beschweren muͤßten, sollen sie sampt der kinder eltern ... solche ... veraͤnderung zuvor unsern verordneten zum pfleg-ampt ... glaubwürdig und lauter anzeigen
    1683 UlmG.u.O. 46
  • [da] gemeiner stadt und dorffschafft guͤter und revenüen verpfaͤndet [so haben] bey solcher schulden-last ... unsere staͤdte und dorffschafften ... grossen schaden gelitten
    1702 BrschwLO. II 630
  • ein solche veraͤusserung ist fuͤr kein ... nothgedrungene ... veraͤußerung zu halten ... dieweil nemlich der gandirende schuldner den schulden-last nicht gezwungener weiß ... contrahiret
    1721 Bluemblacher 84
  • daß bei diesem closter ... [um] dasselbe aus dieser schulden-last zu erledigen kein anderes innerliches mittel übrig seye, als daß die ausgaben restringiret [werden]
    1724 CAustr. IV 233
  • damit die eigenthümer ... die güter von der schulden- und schweren interessenlast befreien können
    1729 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 462
  • zur unterhaltung der ritterschaftlichen bedienten, zu bezahlung der zinse ihrer unermeßlichen schuldenlast, und zu fuͤhrung ihrer unzehligen prozesse mit den nachbarn werden ebenfalls betraͤchtliche steuern erhoben
    1785 Fischer,KamPolR. I 469
  • findet sich eine beträchtliche schuldenlast, so muß der vormund ... sich auf zahlungen an einzelne gläubiger nicht einlassen, sondern die vorbescheidung des gerichtes ... abwarten
    1794 PreußALR. II 18 § 524
unter Ausschluss der Schreibform(en):