Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldensteuer

Schuldensteuer

, f.

zur Abtragung der landesherrlichen Schulden bestimmte Steuer
  • land-steuren, darunter [ist] ... was zu des landes-herrn ... nutz-gebrauch gereichet wird zu verstehen, sie heissen ... magazin-steuern, schulden-steuern, ordinar-schatzung
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 502
  • die sogenannte schuldensteuer, der ausser dem bettler jeder kopf unterworffen ist, ... hat bis die im letzten krieg contrahirte schulden von allen ländern bezalt seyn werden, fortzudauern
    1763 SteirGBl. 5 (1884) 162
  • daß bey repartirung der von den herren staͤnden beschehenden verwilligungen aller ungleichheit vorgebogen, die schuldensteuer und extraanlagen zu behoͤriger zeit entrichtet [werde]
    1780 SteirEinl. 258
  • [objekte der ständischen administration:] die verwaltung der sogenannten adminikulargefälle, als des bierhellers, des mastdenars, der erbsteuer, schuldensteuer 
    1807 Hormayr,SüddArch. I 99
unter Ausschluss der Schreibform(en):