Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldfall
Artikel davor:
Schuldenmandat
Schuldenreitung
Schuldenruf
Schuldensteuer
Schuldentilgung
Schuldenverbündnis
Schuldenverklagung
Schuldenwerk
Schulder
Schuld'erforderung
Schuldfall
, m.
I
Fall von Überschuldung, Insolvenzfall
- canonick zu L. [ist] ... P.s seligen nachgelassener kindere in eym schuld fall ... zu furmunder gegebben vnnd gesetzt1505 ZGO.2 57 (1948) 60
- kaͤysers Maximiliani II privilegium, worinn er dem magistrat zu Franckfurth das vor-recht in schuld-fällen/ ingleichen die jura fiscalia über vacante und verwirckte guͤter ertheilet1714 Lünig,RA. XIII 674Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die judenweiber [wurden] ... bey forgekommenen concurs und sonstigen klagbaren schuldfällen zur bezahlung deren währender ehe gemachter schulden ... angehalten1760 Schaab,GJudMainz 386Faksimile - in Google Books
- in schuld-faͤllen ... waͤhret die sequestration so lang, biß entweder die schulden voͤllig bezahlet seynd, oder doch der schuldner mit seinen glaubigern einen vergleich ... trifft1769 Moser,RStändeLand. 193Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in allen ... schulden-, sperr-, inventurs- und verlassenschaftsabhandlungs-, pupillar- und persoͤnlichen zwistigkeitsfällen [sey] die j. de. regierung das forum justitiæ1780 SteirEinl. 72Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II
strafrechtlich relevanter Vorfall, Straftat
- daß niemand ... die raths-wahlen zu turbiren, aufzuhalten, zu unterbrechen, andere zu intimidiren, bevorab dazu die vota per corruptiones beyzubringen sich unterfangen [soll] oder in betrettendem schuld-fall, daß sothane wahl cassiret [werden soll]1726 Moser,RStHdb. I 406
- [um] den abscheu gegen verbrechen durch die vermengung mit minder gefährlichen schuldfällen auch bei denjenigen nicht zu schwächen, welche die große einer uibelthat nach dem masse der durch das gesetz verhängten strafe zu beurtheilen gewohnt sind, [darf] die höchste dauer einer politischen strafe den untersten grad der gesetzlichen kriminalstrafe nicht überschreiten1803 Kropatschek,KKGes. XVII 382Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)