Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldgebührnis

Schuldgebührnis

, f.?

Pflichtteil, einem Erben mindestens zustehender Anteil am Erbe
  • es ist auch der anschlag solcher legitimae und schuldt-gebüernus erst nach des testatoris thot zu machen, ... soll der drite oder halbe thail (nach anzall der khinder) inen ledig und frei gefolgt werden
    1616 OÖLTfl.(Strätz) 344