Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldgefängnis

Schuldgefängnis

, n.


I Inhaftierung eines Schuldners (I) zur Erzwingung der Zahlung einer (fälligen) Schuld (I) 
bdv.: Schuldarrest
  • schulltt gefenncknus: ... ob ein burger ... schuldig were vnd ... der glaubiger ... begertte dan der schuldiger derhalben gefenglichen einzuziehen, solchs sol ime gestat werdenn, doch dieser gestalt, das der cleger dem schuldiger in solchem gefengknis mit brot vnnd wasser speissen vnnd trencken ... soll
    1543 ArnstadtStR. 78
II Gefängnislokal für Schuldgefangene 
  • soll der schuldner nach dem schuld-gefaͤngnis gebracht, allwo der inhafftirte debitor ... den unterhalt aus dem seinigen anzuschaffen, als er aber nicht mehr uͤbrig haͤtte, soll der creditor ... taͤglich 6. groten ... zu reichen schuldig seyn
    1742 Siegel,CJCamb. I 276