Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldgläubig

schuldgläubig

, adj.

forderungsberechtigt
  • wer sein burger-recht aufgeben wolle, [der soll] dem raht daselbst buͤrgen, daß er von der stadt nicht weiche, er habe dann zuvor seine schuldglaubige burger, item die schuldigen steuren und andere sachen bezahlt
    1727 Leu,EidgR. I 645
unter Ausschluss der Schreibform(en):